Regressverzicht

Regressverzicht
nach § 67 VVG und anderen Vorschriften gehen Schadenersatzansprüche ( Schadenersatz) des Versicherungsnehmers gegen Dritte auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Auf diese Regressansprüche verzichten die Versicherer unter besonderen Voraussetzungen bei Schäden in der  Feuerversicherung. Der Verzicht ist summenmäßig begrenzt.
- Vgl. auch  Feuer-Haftungsversicherung.

Lexikon der Economics. 2013.

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