- Regressverzicht
- nach § 67 VVG und anderen Vorschriften gehen Schadenersatzansprüche (⇡ Schadenersatz) des Versicherungsnehmers gegen Dritte auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Auf diese Regressansprüche verzichten die Versicherer unter besonderen Voraussetzungen bei Schäden in der ⇡ Feuerversicherung. Der Verzicht ist summenmäßig begrenzt.- Vgl. auch ⇡ Feuer-Haftungsversicherung.
Lexikon der Economics. 2013.